Jeder der eine Website betreibt, ist dazu verpflichtet, bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene, Angaben zur Kennzeichnung des Anbieters online zur Verfügung zustellen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG) 1 und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Der Hintergrund hierbei ist, das der Besucher einer Internetseite wissen soll, mit wem er es zu tun hat. Außerdem gilt das Impressum als ladungsfähige Anschrift für etwaige Rechtsansprüche gegen den Seitenbetreiber. Verstöße gegen die Impressumspflicht können teuer abgemahnt werden, was in den letzten Jahren tausendfach geschehen ist. Generell gilt diese Impressumspflicht natürlich nur für geschäftsmäßige Online-Dienste bzw. Dienste, die nicht ausschließlich private Zwecke verfolgen. Da aber in Deutschland eine uneinheitliche Rechtssprechung besteht, sollte sich jeder Webseiteninhaber, egal ob privat oder geschäftlich, Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt oder nicht. Wir raten in jedem Fall dazu. Der Aufwand, ein Impressum einzurichten, ist vergleichsweise gering, gegenüber dem Ärger und den Kosten den eine Abmahnung mit sich bringt. Wenn Sie der Impressumspflicht unterliegen, müssen Sie sich nun noch Gedanken darüber machen, wo Sie Ihre Angaben einfügen und welche Inhalte verlangt werden. Der Inhalt richtet sich klar nach Ihrer Unternehmensform. Im Zweifel sollten Sie also einen Fachanwalt für Internetrecht um Rat fragen.
Folgende Angaben werden grundlegend gefordert:
- eine vollständige, ladungsfähige Anschrift
- ständige erreichbare Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und evtl. Fax
- Informationen zu Eintragungen in Handels- bzw. Vereinsregister, Kammern etc.
- Gesetzliche Vertreter des Unternehmens
- Sonstige spezielle Angaben, je nach Unternehmensform
Im Internet existieren viele kostenlose Impressumsgeneratoren, die Ihnen mit Hilfe von ein paar kurzen Fragen helfen, ein rechtssichereres Impressum zu erstellen.
Wo ein Impressum einzufügen ist nicht eindeutig definiert. In §5 TMG heißt es, dass das Impressum “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein muss. Daher ist eine separate Unterseite zu empfehlen, die von jeder anderen Unterseite mit einem Klick erreichbar ist. Das Impressum sollte sich nicht in einem sog. Pop-Up-Fenster öffnen. Diese Pop-Ups werden von vielen Usern durch Pop-Up-Blocker blockiert, wodurch ihr Impressum nicht einsehbar ist und als nicht vorhanden gewertet wird. Als Bezeichnung für diese Seite sollten Sie “Impressum”, “Anbieterkennzeichnung” oder “Kontakt” wählen.
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Telemediengesetz (TMG) § 5 Allgemeine Informationspflichten. http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html ↩